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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 9 StReG vom 2023

Art. 9 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 9 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden

Die eintragungspflichtigen, die meldepflichtigen und die zugangsberechtigten Behörden sind verpflichtet, der registerführenden Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einblick in Dokumente zu gewähren, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe von VOSTRA-Daten waren, soweit diese Auskünfte zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g nötig sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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