SVG Art. 89g -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 89g SVG vom 2024

Art. 89g Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 89g Datenbekanntgabe

1 Die Daten der Verkehrszulassung sind nicht öffentlich.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das ASTRA Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Sachdaten bekannt geben kann. Er regelt die Voraussetzungen.

3 Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten Personen bekannt geben:

  • a. die an einem Zulassungsverfahren beteiligt sind;
  • b. die von einem Verkehrsunfall betroffen sind;
  • c. die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen.
  • 4 Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen der Polizei die Personalien von Personen melden, denen der Lernfahr- oder Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit oder wegen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Abklärung vorsorglich entzogen worden ist.

    5 Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen.

    6 Das ASTRA kann Personen nach Absatz 3 sowie den Stellen, die Zugriff im Abrufverfahren haben (Art. 89e), Sammelauszüge ausstellen.

    7 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds dürfen die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76), Dritten bekannt geben.

    8 Die Fahrzeugtypendaten und andere Sachdaten können veröffentlicht werden.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2019.63 (AG.2020.626)betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das StrassenverkehrsgesetzBerufung; Berufungskläger; Verkehr; Urteil; Video; Recht; Gericht; Verfahren; Akten; Verkehrsregeln; Richtung; Über; Verletzung; Kontrollschild; Strassen; Zeuge; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Widerhandlung; Urteils; Rechtsmittel; Delikte; Strassenverkehr; Grundlage; Daten; Videoaufnahme; Autobahn; Ausstand; Gericht
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