CCS Art. 899 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 899 CCS dal 2025

Art. 899 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 899 Del diritto di pegno sui crediti e su altri diritti A. In genere

1 I crediti ed altri diritti possono essere dati a pegno purché sieno cedibili.

2 Il diritto di pegno sugli stessi soggiace, salvo contraria disposizione, alle norme del pegno manuale.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 899 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170099RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Forderung; Bürgschaft; Parteien; Rechtsöffnung; Apotheke; Parteientschädigung; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; Entscheid; Betreibung; SchKG; Höhe; Urteil; Verfahren; Ehemann; Hauptschuld; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bürgschaftserklärung; Stellung; ündet
ZHRT170100RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Forderung; Bürgschaft; Parteien; Rechtsöffnung; Parteientschädigung; Apotheke; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; Entscheid; Betreibung; SchKG; Gesuchsgegners; Höhe; Urteil; Verfahren; Hauptschuld; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bürgschaftserklärung; Stellung
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Pfandgläubigers; Klage; Einziehung; Berufung; Einziehungsrecht; Zustimmung; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Verpfändung; Rechtsöffnungstitel; Kommentar; Recycling; Stadt; Schuldner; Sicherungsrecht; Klärschlamm; Obergericht; Bundesgericht; Urteils; üglich
90 IV 196Art. 147 StGB. Als Pfand hinterlegte Inhaberaktien können auch ohne körperliche Einwirkung entwertet werden. Begriff der Entwertung. Pfand; örperlich; Inhaberaktien; örperliche; Aktie; Fluri; Einwirkung; Schweiz; Recht; Kreditanstalt; Allemann; Entwertung; Roseba; Aktienkapital; Pfandsache; Urteil; ändete; Obergericht; Gläubiger; Schweizerische; Firma; Adolf; Beatrice; Fluri-Wyler; Pfandsachen; Sinne; ändeten; Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheidung; Vorinstanz