Art. 898 CCS dal 2025

Art. 898 Effetti
1 Non adempiendo il debitore alle sue obbligazioni, il creditore può, se non è sufficientemente garantito, realizzare la cosa ritenuta, come se fosse un pegno manuale, previa diffidazione al debitore.
2 Per la realizzazione di titoli di credito nominativi, l’ufficiale delle esecuzioni o dei fallimenti, provvede agli atti necessari in luogo del debitore.
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Art. 898 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF150062 | Herausgabebefehl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. September 2015 (ER150021) | Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Recht; Verfahren; Forderung; Vorinstanz; Berufung; Gericht; Gesuchsgegners; Urteil; Sachverhalt; Fahrzeug; Sicherheit; Frist; E-Mail; Sicherstellung; Rechtsschutz; Betrag; Stellung; Beweis; Check; Fällen; Gesuchstellers; Parteien; Rechnung; Herausgabe |
VD | HC/2017/390 | - | éhicule; éparation; éposé; èces; Intimée; écessaire; écembre; étention; éhicules; éance; érer; Morges; Chambre; étaient; épétition; édéral; éposée; êté; épôt; épositaire; Aucun; écupérer; écessaires; Assurance; éder; Partant |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
90 III 53 | Sicherstellung eines streitigen Miet- oder Pachtzinses durch Hinterlegung eines Barbetrages. Verzeichnung dieser Hinterlage in der Retentionsurkunde an Stelle von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Art. 272-274 und Art. 286 Abs. 3 OR, Art. 898 Abs. 1 ZGB, Art. 282 ff. SchKG. Eine gerichtliche Hinterlegung ist nur dann in diesem Sinne zu berucksichtigen, wenn sie als gültig anerkannt ist. Fehlt es noch an der (nach § 392 der ZPO des Kantons Zürich erforderlichen) richterlichen Bewilligung, so steht es dem Betreibungsamte nicht zu, gegen den Willen des Schuldners den bei der Gerichtskasse liegenden Barbetrag auch für den Fall, dass der Richter die Hinterlegung nicht zulässt, der Retention zu unterstellen und im Hinblick darauf zu sperren. | Retention; Schuldner; Hinterlegung; Schuldnerin; Betreibung; Hinterlage; Retentionsurkunde; Richter; Betreibungsamt; Gläubiger; Bewilligung; Mietzins; Barhinterlage; Entscheid; Sicherstellung; Retentionsrecht; äftig; Recht; Einrichtungs; Bezirksgerichtskasse; Verfügung; Pfandrecht; Gericht; Arrest; Sachen; Gerichtskasse; Beträge; Vermieter; Mietzinse; Retentionssurrogat |
89 III 72 | 1. Ist das Retentionsrecht, das ein Vermieter oder Verpächter als Dritter in einer gegen den Schuldner von anderer Seite angehobenen Betreibung auf Pfändung geltend macht, durch die Rechtsprechung aus zureichenden Gründen vom Deckungsprinzip des Art. 126 SchKG ausgenommen worden? (Erw. 1). 2. Sind in einer Betreibung auf Pfändung Gegenstände verwertet worden, an denen Pfandrechte bestehen, so ist den Pfandgläubigern nur der aus diesen Gegenständen erzielte Reinerlös, nach Abzug der auf sie entfallenden Verwertungs- und Verteilungskosten, zuzuweisen. - Art. 144 Abs. 3 und 4, sinngemässe Anwendung von Art. 262 Abs. 2 SchKG. (Erw. 2). | Retentionsrecht; Verwertung; Forderung; SchKG; Betreibung; Forderungen; Rekurrentin; Verteilung; Pfand; Recht; Garage; Verwertungs; Deckungsprinzip; Erlös; Betreibungsamt; Vermieter; Verpächter; Pfändung; Reinerlös; änden; Verwertungskosten; Gläubiger; Erlöse; ürfe; ähnt; Moderne; Abzug; ähnte; Wagen; Abrechnung |