E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura civile (CPC)

Art. 89 CPC dal 2023

Art. 89 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 89 Azione collettiva

1 Le associazioni ed altre organizzazioni d’importanza nazionale o regionale autorizzate dagli statuti a difendere gli interessi di determinati gruppi di persone possono proporre azione in proprio nome per lesione della personalit? degli appartenenti a tali gruppi.

2 Con tale azione collettiva si può chiedere al giudice di:

  • a. proibire una lesione imminente;
  • b. far cessare una lesione attuale;
  • c. accertare l’illiceit? di una lesione che continua a produrre effetti molesti.
  • 3 Sono fatte salve le disposizioni speciali di legge concernenti le azioni collettive.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 89 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPP170048Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Beklagten; Lungsklage; Feststellungsklage; Klage; Vorinstanz; Feststellungsinteresse; Beschwerde; Negative; Interesse; Gericht; Partei; Ungewissheit; Klägers; Ansprüche; Zumutbar; Erwähnt; Klagen; LugÜ; Erwähnte; Klagen; Parteien; Schweiz; Bundesgericht; Auflage; Rechtlich; Leistungs
    ZHNP170033Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Resse; Feststellungsklage; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Negative; Feststellungsinteresse; Berufung; Interesse; Partei; Gericht; Ungewissheit; Zumutbar; Klägers; Ansprüche; Klagen; Erwähnt; Klagen; Leistungs; Erwähnte; Auflage; LugÜ; Parteien; Schweiz; Leistungsklage; Verfahren
    Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2015.51 (AG.2015.754)Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen MassnahmeBerufung; Berufungsklägerin; Massnahme; Taxifahrer; Berufungsbeklagte; Gesuch; Superprovisorisch; Taxigesetz; Interesse; Entscheid; Gestellten; Erlass; Kleber; Interessen; Superprovisorische; Glaubhaft; Zivilgericht; Arbeitnehmer; Gericht; Rechtsmittel; Superprovisorischen; Berufungsbeklagten; Vorsorgliche; Angestellten; Basel; Beschwerde; Statuten; Gesuchs; Aktivlegitimation; Erhob
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    120 Ia 14Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV. Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Verbeiständung; Entscheid; Partei; Anspruch; Anwalt; Rechtspflege; Zeitpunkt; Klage; Obergericht; Unentgeltlichen; Justizkommission; Bundes; Beschwerde; Kanton; Zivilprozess; Bundesgericht; Amtsgericht; Armenrecht; Staat; Rechtsanwalt; Begründet; Diss; Bemühungen; Bundesgerichts; Luzern; Rückwirkung
    118 Ia 110Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3). Beschwerde; Appellationshof; Nichtigkeitsklage; Appellationshofs; Gehör; Plenum; Gehörs; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Kantonale; Beweise; Beschwerdegegner; Verletzung; Rüge; Nichtabnahme; Entscheide; Instanz; Bundesgericht; Recht; Eingabe; Beantragte; Staatsrechtliche; Kantonaler; Antrag; Partei; Worden; Mitbeteiligte; Kantons; Unterliegen
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz