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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 89 VRV vom 2022

Art. 89 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 89 (1) Genossenschaften

Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Genossenschaften können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Betriebe ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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