Art. 889 CC de 2024

Art. 889 2. Restitution
1 Le créancier doit restituer la chose l’ayant droit, lorsque son gage est éteint par le paiement ou pour une autre cause.
2 Il n’est tenu de rendre tout ou partie du gage qu’après avoir été intégralement payé.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 889 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140089 | Forderung | Vorinstanz; Darlehen; Berufung; Beklagten; Darlehens; Pfandvertrag; Recht; Parteien; Klägers; Berufungsschrift; Verrechnung; Pfandgegenstände; Forderung; Sachverhalt; Rückzahlung; Darlehensvertrag; Ziffer; Entscheid; Druck; Beweis; Verrechnungsverzicht; Klage; Verfahren; Pfandvertrages; Pfandforderung; Ausführungen; Erwägung |
VD | Jug/2024/203 | évoyance; épendant; éfenderesse; èces; épendante; ’il; ègle; élai; édéral; ’avoir; Assurance; ’est; èglement; écembre; ’activité; éancier; ébut; établi; énéral; ’assurance; édérale; était |
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
81 II 339 | Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). | Besitz; äubige; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Pfandgläubiger; Besitzer; Verpfändung; önlich; STABAG; Person; Inhaberpapieren; äubigen; Lüthi; Verwaltung; Sachen; Recht; Schutz; ändet; Organ; Verwaltungsrat; Forderungen; Verpfändung; Urkunde; Sinne; Vorschrift; Empfänger; Besitzdiener; Urteil |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar ZGB II | 2011 |