Art. 888 SCC from 2024

Art. 888 II. Extinction
1 The general lien is extinguished once the pledgee no longer possesses the pledged chattel and is unable to demand its return from third parties.
2 The effects of the lien are suspended as long as the pledger has exclusive possession of the pledged chattel with the pledgee’s consent.
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Art. 888 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2015/1000 | - | Appel; éance; éfenderesse; Appelante; écis; écision; érêt; Objet; éterminé; Banque; Trustee; également; éances; Intimée; Lappel; Affaire; étention; énéral; Affaires; éancier; Lappelante; édéral; ésent |
GR | KSK-11-15 | Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung | Retention; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Schneemobil; Verwertung; Gläubiger; Gläubigerin; Schuldner; Recht; Frist; Surselva; Ersatz; Arctic; Retentionsgegenstände; SchKG-; Retentionsbeschlag; Registrierkasse; Beschwer; Besitz; Schneemobils; Verwertungsbegehren; Registrierkassen; Retentionsrecht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 II 34 | Untergang des Faustpfandrechtes (Art. 888 ZGB). Der Besitz an der Pfandsache bildet Bedingung für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes. Die Rückgabe der Sache an den Verpfänder führt in der Regel zum Untergang des Pfandrechtes. Art. 888 Abs. 2 ZGB enthält eine Ausnahmeregelung und ist deshalb eng auszulegen. | Pfand; Pfandrecht; Schuldbrief; Verpfänder; Schuldbriefe; Pfandrechtes; Weiss; Zuber; Pfandsache; Über; Untergang; Rückgabe; Schuldbriefes; Urteil; Besitz; Rudolf; Übergabe; Pfandgläubiger; Berufung; Schweizer; Walter; Geschäfte; Kantons; Willen; Begründung; Regel |
80 II 235 | Faustpfandbestellung (Art. 884 ZGB) durch Schlüsselübergabe. Ungültig, wenn dem Verpfänder ein zweiter Schlüssel zu freiem Gebrauche belassen wird (Erw. 1). Bloss gelegentliche Aushändigung des Schlüssels an den Verpfänder, auf kurze Zeit zu bestimmtem Zweck gemäss Weisung des Pfandgläubigers, macht jenen zum blossen Besitzdiener, so dass das Pfandrecht wirksam bleibt. Art. 888 Abs. 2 ZGB (Erw. 2). | Pfand; Schlüssel; Pfandrecht; Schuldnerin; äubig; Besitz; Verpfänder; ültig; äubige; Weinlager; Recht; üher; Verpfändung; Obergericht; Pfandsache; Urteil; Zweck; Konkurs; Darlehen; Garnitur; Verkäufer; Rechte; Pfandgläubiger; Pfandbesitz; Besitzdiener; übergab; Sicherheit; ändet; ügen; Kredit |