SchKG Art. 88 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 88 SchKG vom 2024

Art. 88 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 88 (1)

1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.

2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.

4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 88 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240033KonkurseröffnungSchuldner; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Gläubigerin; Recht; Urteil; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Betreibungen; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Betrag; Betreibung-Nr; Kantons; Entscheid; Obergericht; Sinne; Schulden; Zahlungsschwierigkeiten; Gericht; Bezirksgerichtes; Urkunden
ZHPS240008KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; SchKG; Recht; Bülach; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Obergericht; Entscheid; Frist; Betrag; Konkursamt; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr; Beleg; Kantons; Urteil; Gläubigerin; Behauptungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.30-Betreibung; Gläubiger; Schuld; Gläubigerin; Schuldner; Zahlung; Betreibungskosten; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Spezialzustellung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Direktzahlung; Betreibungsprotokoll; Schuldners; Rechtsmissbrauch; Entscheid; Schuldbetreibungs; Unterhaltszahlung; Zeitpunkt; Zustellung; Beschwerdeführer; ötig
SOSCBES.2023.50-Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Betreibungen; Frist; Gläubiger; Gesuch; Recht; Gläubigerin; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Zahlung; Apos; Beseitigung; Nichtbekanntgabe; Teilrechtsvorschläge; Aufsichtsbehörde; Verfügungen; Gesuche; Schuldner; Rechtsvorschlages; Forderungen; Zivilprozess; Rechtsöffnung; Betreibungsamtes; Zustellung; Zahlungsbefehle; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 544 (5A_927/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3).
Betreibung; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Nichtbekanntgabe; Recht; Gesuch; Betreibungsregister; Urteil; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Interesse; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Frist; Schuldners; Jahresfrist; Rechtsvorschlag; Konkurs; Verfahren; Gläubigers; Betreibungen; Hinweis; Möglichkeit; Klage; Zahlungsbefehls; Rechtsöffnung; Verfügung; ührt
141 III 68 (4A_414/2014)Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2). Betreibung; Feststellung; Recht; SchKG; Feststellungsklage; Forderung; Schuld; Betriebene; Interesse; Gläubiger; Betriebenen; Schuldner; Urteil; Klage; Rechtsvorschlag; Betreibungsregister; Betreibungen; Rechtsprechung; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Kredit; Feststellungsinteresse; Entscheid; Verjährung; Blick; önnen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021