LwG Art. 88 - Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 88 LwG vom 2025
Art. 88 (1) Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen
1 Es werden gemeinschaftliche Massnahmen und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.
2 Gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn folgende Betriebe massgebend betroffen sind:a. mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a;b. ein Sömmerungsbetrieb; oderc. ein gewerblicher Kleinbetrieb der ersten Verarbeitungsstufe.
3 Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn sie:a. sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken; undb. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.