Art. 88 PILA from 2022

Art. 88 3. Jurisdiction at the location of assets
1 If the deceased was a foreign citizen domiciled abroad, the Swiss judicial or administrative authorities have jurisdiction to deal with those parts of the estate that are located in Switzerland to the extent that the foreign authorities do not deal with them.
2 If there are assets located in different places, the Swiss authority before which the matter was first brought has jurisdiction.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 88 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LZ140005 | Negative Feststellungsklage | Feststellung; Nichtigkeit; Berufung; Recht; Kroatien; Entscheid; Urteil; Feststellungsklage; Bezirksgericht; Vorinstanz; Klägers; Zivil; Verfahren; Rechtsmittel; Vollstreckung; Schweiz; Entscheide; Gericht; Beschluss; Vater; Entscheides; Berufungsverfahren; Klage; Kanton; Übereinkommen; Zustellung; Anerkennung; Obergericht |
ZH | LB130064 | Auskunftserteilung | ändig; Klage; Berufung; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Klägern; Recht; Gericht; Beschluss; Entscheid; Anspruch; Verfahren; Behörden; Beklagte; Beurteilung; Parteien; Beklagten; Auskunft; Kollegialgericht; Kompetenz; Kompetenzattraktion; Bezirksgerichtes; Dispositiv; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Prozessvoraussetzung |
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 489 (5A_473/2011) | Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4). | Recht; Erbvertrag; Wohnsitz; Erblasser; Erbvertrags; Rechts; Erblasserin; Erbvertragsverbot; Verfügung; Schweiz; Vertrag; Erblassers; Verfügungen; Verfügenden; Vertragsabschlusses; Todes; Brasilien; Ehegatte; Zeitpunkt; Ehemann; Paolo; Ehegatten; Kinder; Heimat; Sachverhalt; Bruders; Klage; Beschwerdegegner; Kantonsgericht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2838/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid |