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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 88 FusG vom 2023

Art. 88 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 88 Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen

1. Abschnitt: Fusion Grundsatz

1 Vorsorgeeinrichtungen können miteinander fusionieren.

2 Die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen ist nur zulässig, wenn der Vorsorgezweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.

3 Die Bestimmungen des Stiftungsrechts (Art. 80 ff. ZGB (1) ) und des BVG (2) bleiben vorbehalten.

(1) SR 210
(2) SR 831.40

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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