Art. 88 Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen
1 Vorsorgeeinrichtungen können miteinander fusionieren.
2 Die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen ist nur zulässig, wenn der Vorsorgezweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.
3 Die Bestimmungen des Stiftungsrechts (Art. 80 ff. ZGB (1) ) und des BVG (2) bleiben vorbehalten.
(1) SR 210