Art. 87 VEGM vom 2022
Art. 87
(1) Für die Behandlung des Antrags auf Erstattung eines Gutachtens wird eine Grosse Kammer gebildet.(2) Ist die Grosse Kammer der Auffassung, dass der Antrag nicht in ihre Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt sie dies in einer begründeten Entscheidung fest.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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