LwG Art. 87 - Zweck

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 87 LwG vom 2025

Art. 87 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 87 Allgemeine Bestimmungen (1) Zweck

Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen, um:

  • a. die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken;
  • b. die Arbeits- und Lebensbedingungen auf den Betrieben zu verbessern;
  • c. die Produktionskapazität der Landwirtschaft zu schützen und zu verbessern;
  • d. eine umwelt- und tierfreundliche Produktion zu fördern;
  • e. den ländlichen Raum, insbesondere das Berggebiet, zu stärken.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGII/1-2009/5Entscheid Art. 87 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 lit. b und d LwG (SR 910.1); Art. 3 Abs. 1ter lit. a, Art. 8, Art. 10 Abs. 1 SVV (SR 913.1). Investitionshilfe für Hochbaumassnahme. Finanzier- und Tragbarkeit der geplanten Investition (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/1, 30. April 2010, II/1-2009-5). Investition; Betrieb; Vorinstanz; Rekurrent; Investitionskredit; Landwirtschaft; Gesuch; Rekurrenten; Entscheid; Investitionskredite; Milch; ürzt:; Finanzierung; Deckungsbeitrag; Pacht; Investitionshilfe; Bundes; Tragbarkeit; Rekurs; Massnahmen; Gewährung; Strukturverbesserung; Landwirtschaftliche; Erwägungen; Produktionskosten; Kapitalkosten; Hypothek; ützt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2223/2006Wirtschaft ? Technische Zusammenarbeit (Übriges)Investition; Investitionskredit; Bundes; Investitionskredite; Massnahme; Massnahmen; Vorinstanz; Finanzierung; Gesuch; Kanton; Bundesverwaltung; Landwirtschaft; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beiträge; Sanierung; Kredit; Kantons; Höhe; Verbesserung; Finanzierungslücke; Tragbarkeit; Entscheid; Hypothek; Voraussetzung; Wohnhaus; Belastung; Volkswirtschaftsdirektion; Wohnverhältnisse; Berggebieten