Art. 860 CC de 2024

Art. 860 I. Constitution
1 Un titre est délivré pour toute cédule hypothécaire sur papier inscrite au registre foncier.
2 La cédule hypothécaire sur papier peut indiquer comme créancier le porteur ou une personne déterminée, notamment le propriétaire lui-même.
3 L’inscription produit ses effets avant la création du titre.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 860 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PE110025 | Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete Zinsen | Konkurs; Kollokations; SchKG; Recht; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Gläubiger; Kollokationsklage; Schuldbrief; Forderung; Entscheid; Konkursamt; Inhabers; Gericht; Verfahren; Konkursitin; Inhaberschuldbrief; Vorinstanz; Anspruch; Grundpfandrecht; Winterthur; SchKG-HIERHOLZER; Verfügung; Bezirkes; Konkursverwaltung; ührt |
VD | ML/2023/204 | édule; écaire; écision; éance; èces; Autorité; ’intimé; Investissement; énonciation; édure; ’autorité; ’il; Fonds; ’Office; épens; éancier; était; Lavaux-Oron; équisition; érant; édé; ’est; écité; ’opposition |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 133 (5A_331/2018) | Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). | Grundpfandverschreibung; Inhaber; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Grundpfandrecht; Grundstück; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Teilrevision; GestG; Zivilprozessordnung; Wortlaut; Recht; Institut; Schweiz; Wertpapiere; Gesetzes; Immobiliarsachen |
140 III 36 (5A_888/2012) | Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). | Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Schuldbrief; Drittpfandgeber; Rechtsöffnungstitel; Grundstück; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldnerin; Schuldpflicht; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Grundpfandrecht; Betreibung; Anerkennung; Entscheid; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Forderung; Drittpfandverhältnis; Eigentümer; Grundbuch; Pfandrecht; Grundpfandforderungen; Urkunde |