E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 86 VRV vom 2022

Art. 86 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 86 Zulässige Fahrten

1 Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich: (1)

  • a. (1) Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land-
    oder Forstwirtschaftsbetriebs;
  • b. Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.;
  • c. (1) Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs.
  • 2 Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt: (1)

  • a. (5) ...
  • b. die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe;
  • c. die Gärtnereien;
  • d. die Imkereien. (6)
  • 3 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Personen und Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen. (1)

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) (4)
    (4) (7)
    (5) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
    (6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404). Die Berichtigung vom 20. Mai 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 284).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    104 Ib 179Beschränkte Fahrerlaubnis für Epileptiker; Art. 8 Abs. 3 VZV. 1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Epileptikers zum Strassenverkehr (E. 1b). 2. Anforderungen an das ärztliche Eignungsgutachten gemäss Art. 8 Abs. 3 VZV (E. 2c). Überprüfung des Gutachtens in casu (E. 2e). Berücksichtigung privater Interessen (E. 2f). 3. Zulässigkeit räumlicher Begrenzungen der Fahrerlaubnis; Art. 26 VZV (E. 3). 4. Die Auflagen müssen im Dispositiv der Zulassungsverfügung aufgeführt werden (E. 4). Beschwerde; Auflage; Gutachten; Auflagen; Beschwerdegegner; Verkehr; Fahrerlaubnis; Strasse; Strassen; Epileptiker; Fahrt; Traktor; Räumlich; Behörden; Entscheid; Beschränkung; Eignungsgutachten; Verwaltungsgericht; Anfall; Räumliche; Führer; Beurteilung; ärztliche; Beschwerdeführerin; Hochwald; Traktorfahrt; Führerausweis; Seewen
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz