Art. 86 LDIP de 2025

Art. 86 Compétence
1 Les autorités judiciaires ou administratives suisses du dernier domicile du défunt sont compétentes pour prendre les mesures nécessaires au règlement de la succession et connaître des litiges successoraux.
2 Est réservée la compétence exclusive revendiquée par l’État du lieu de situation des immeubles.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 86 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF180044 | Erbausschlagung | ändig; Recht; Ausschlagungserklärung; Berufung; Protokoll; Zuständigkeit; Erblasser; Wohnsitz; Brasilien; Protokollierung; Schweiz; Entscheid; Bundesgericht; Berufungskläger; Behörde; Staat; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erblassers; Gerichte; Vorinstanz; Obergericht; Oberrichter; Urteil; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Stadt; Dispositiv-Ziffer; Gesuch; Zeitpunkt |
ZH | LF180003 | Testamentseröffnung | Berufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Entscheid; Urteil; Verfahren; Erbin; Erblasser; Einzelgericht; Erbscheins; Nutzniesser; Parteien; Erbschaft; Bülach; Erben; Erblassers; Ausstellung; Bezirksgericht; Nutzniesserin; Schweiz; Anspruch; Ehegatte; Gericht; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichtes; Frist |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2007/45 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45). | Liegenschaft; Recht; Sozialversicherungsanstalt; Erlass; Erbschaft; Ergänzungsleistung; Glauben; Zweigstelle; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Anmeldung; Auskunft; Anspruch; Formular; Entscheid; Grundeigentum; Verfügung; AHV-Zweigstelle; Steuererklärung; Leistungen; Einsprache; Steuerveranlagung; Härte; Ehemann |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 369 (5A_876/2010) | Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). | Klage; Erbteilung; Urteil; Soulte; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Zuständigkeit; Streitigkeit; LugÜ; Recht; Basel; Erbrecht; Gericht; Teilung; Basel-Stadt; Erben; Schweiz; Bezug; Beurteilung; Zivilgericht; Ausgleichszahlung; Appellation; Bundesgericht; Streitigkeiten; Schweizer; Zusammenhang; GestG; Zahlung; Natur |
135 III 185 (4A_398/2008) | Art. 2 LugÜ; räumlich-persönlicher Anwendungsbereich. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus; dieses ist gegeben, wenn der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht Lugano-Staat ist (E. 3.3). Regeste b Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich. Ansprüche eines Erben gegen Dritte fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation durch das Erbstatut bestimmt ist (E. 3.4). | LugÜ; Übereinkommen; Lugano-Übereinkommen; Zivil; Wohnsitz; EuGVO; Recht; Beschwerdegegner; Vertrag; Beklagten; Anspruch; Rechtsprechung; Auslegung; Anwendungsbereich; Erblasser; Handelsgericht; Urteil; Erben; Klage; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommens; Vertragsstaat; Streit; Einsicht; Schweiz; Entscheid |