Art. 859 CC de 2025

Art. 859 Mise en gage, saisie et usufruit
1 La constitution d’un droit de gage mobilier sur une cédule hypothécaire de registre a lieu par l’inscription au registre foncier du titulaire du droit sur la base d’une déclaration écrite du créancier inscrit.
2 La saisie a lieu par l’inscription au registre foncier de la restriction du droit de disposer.
3 L’usufruit est constitué par l’inscription au registre foncier.
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Art. 859 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180084 | Vorsorgliche Massnahmen | Beklagten; Vereinbarung; Frist; Grundbuch; Zahlung; Parteien; Zuschlag; Zahlungsversprechen; Kaufpreis; Registerschuldbrief; Massnahme; Teilnahme; Teilnahmegebühr; Standpunkt; Registerschuldbriefe; Gericht; Verfügung; Höhe; Bezug; Vorlage; Zahlungsversprechens; Kaufvertrag; Massnahmen; Dispositiv; Grundbuchamt; Grundbuchsperre; Hinterlegungsvertrag; Kaufvertrags |
ZH | RT150089 | Rechtsöffnung | Gesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; SchKG; Grundstück; Verfahren; Faustpfand; Pfand; Betreibungsamt; Forderung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Verfahrens; Konkurseröffnung; Verfügung; Gesuchstellers; Betreibungsamtes; Rechtsöffnungsbegehren; Parteien; -Zollikon-Zumikon; Gesuchsgegners; Faustpfandverwertung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 II 583 | Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG; SR 211.437.3). Art. 4 Abs. 2; Belastungsgrenze für Eigentümerschuldbriefe, wenn Neu- oder Umbauten geplant sind. Sind auf der Liegenschaft Neu- oder Umbauten geplant und soll die Pfandbelastungsgrenze im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BBPG bereits vor der Realisierung der entsprechenden Mehrwerte erhöht werden, so ist im Falle von Eigentümerschuldbriefen der Kostenvoranschlag vom künftigen Darlehensgeber anzuerkennen, dem der Schuldbrief nach der Errichtung ausgehändigt werden soll. | Eigentümer; Eigentümers; Eigentümerschuldbrief; Eigentümerschuldbriefe; Darlehensgeber; Errichtung; Schuldbrief; Grundbuch; Eigentümerschuldbriefen; Regierungsrat; Kantons; Thurgau; Belastungsgrenze; Verkehrswert; Voranschlag; Batag; Treuhand; Bussnang; Neuoder; Umbauten; Kostenvoranschlag; Grundbuchverwalter; Auffassung; Grundeigentümer; Grundbuchamt; Bundesbeschluss; Pfandbelastungsgrenze; Grundstücke |