Art. 859 SCC from 2024

Art. 859 III. Pledging, distraint and usufruct
1 The pledging of the register mortgage certificate is achieved by recording the creditor of a charge on chattels in the land register based on a written declaration from the creditor recorded in the land register.
2 A distraint order is executed by recording the restriction on power of disposal in the land register.
3 The usufruct is created by its recording in the land register.
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Art. 859 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180084 | Vorsorgliche Massnahmen | Beklagten; Vereinbarung; Frist; Grundbuch; Zahlung; Parteien; Zuschlag; Zahlungsversprechen; Kaufpreis; Registerschuldbrief; Massnahme; Teilnahme; Teilnahmegebühr; Standpunkt; Registerschuldbriefe; Gericht; Verfügung; Höhe; Bezug; Vorlage; Zahlungsversprechens; Kaufvertrag; Massnahmen; Dispositiv; Grundbuchamt; Grundbuchsperre; Hinterlegungsvertrag; Kaufvertrags |
ZH | RT150089 | Rechtsöffnung | Gesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; SchKG; Grundstück; Verfahren; Faustpfand; Pfand; Betreibungsamt; Forderung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Verfahrens; Konkurseröffnung; Verfügung; Gesuchstellers; Betreibungsamtes; Rechtsöffnungsbegehren; Parteien; -Zollikon-Zumikon; Gesuchsgegners; Faustpfandverwertung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 II 583 | Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG; SR 211.437.3). Art. 4 Abs. 2; Belastungsgrenze für Eigentümerschuldbriefe, wenn Neu- oder Umbauten geplant sind. Sind auf der Liegenschaft Neu- oder Umbauten geplant und soll die Pfandbelastungsgrenze im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BBPG bereits vor der Realisierung der entsprechenden Mehrwerte erhöht werden, so ist im Falle von Eigentümerschuldbriefen der Kostenvoranschlag vom künftigen Darlehensgeber anzuerkennen, dem der Schuldbrief nach der Errichtung ausgehändigt werden soll. | Eigentümer; Eigentümers; Eigentümerschuldbrief; Eigentümerschuldbriefe; Darlehensgeber; Errichtung; Schuldbrief; Grundbuch; Eigentümerschuldbriefen; Regierungsrat; Kantons; Thurgau; Belastungsgrenze; Verkehrswert; Voranschlag; Batag; Treuhand; Bussnang; Neuoder; Umbauten; Kostenvoranschlag; Grundbuchverwalter; Auffassung; Grundeigentümer; Grundbuchamt; Bundesbeschluss; Pfandbelastungsgrenze; Grundstücke |