Art. 857 CC de 2025

Art. 857 Cédule hypothécaire de registre
1 La cédule hypothécaire de registre est constituée par l’inscription au registre foncier.
2 Elle est inscrite au nom du créancier ou du propriétaire.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 857 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT190064 | Rechtsöffnung | Recht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Schuldbriefe; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Ziffer; Inhaber; Entscheid; Parteien; Wertpapier; Forderung; Pfandvertrages; Sinne; Schuldbriefen; Wertpapiere; Pfänder; Urkunde; Auslegung; Verpfändung |
ZH | HE180084 | Vorsorgliche Massnahmen | Beklagten; Vereinbarung; Frist; Grundbuch; Zahlung; Parteien; Zuschlag; Zahlungsversprechen; Kaufpreis; Registerschuldbrief; Massnahme; Teilnahme; Teilnahmegebühr; Standpunkt; Registerschuldbriefe; Gericht; Verfügung; Höhe; Bezug; Vorlage; Zahlungsversprechens; Kaufvertrag; Massnahmen; Dispositiv; Grundbuchamt; Grundbuchsperre; Hinterlegungsvertrag; Kaufvertrags |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 426 (5A_806/2019) | Regeste Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3). | SchKG; Eigentümer; Inhabertitel; Pfändung; Betreibung; Schuldbrief; Gesetzgeber; Lücke; Urteil; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Faust; Grundstück; Bundesgericht; Schuldner; Problem; Verwertung; Grundstücke; Faustpfand; Hinweis; Obergericht; Wortlaut; Auslegung; Grundpfand; Steigerungsbedingungen; Erlös |
121 III 97 | Art. 963 ff. ZGB und Art. 20 GBV; Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch. Die Voraussetzungen, unter denen Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefe und Eigentümer- oder Inhabergülten in das Grundbuch eingetragen werden, sind durch das Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt. Bezüglich solcher Schuldbriefe und Gülten kann der Bundesrat den kantonalen Gesetzgeber weder ermächtigen, für deren Errichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben, noch ihm die Befugnis einräumen, deren Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ausschliesslich der kantonalen Urkundsperson vorzubehalten (E. 2-4). | Grundbuch; Inhaber; Eigentümer; Inhabers; Inhaberschuldbrief; Recht; Anmeldung; Inhaberschuldbriefe; Eintragung; Eigentümeroder; Beurkundung; Errichtung; Kommentar; Schuldbrief; Inhaberschuldbriefes; Berne; Gült; Inhabergült; Grundpfand; Zivilgesetzbuch; Urkundsperson; Grundbuchamt; Eigentümers; Vertrag; Kanton; Schuldbriefe; Ausweis; Berner; DESCHENAUX |