Art. 856 CCS dal 2025

Art. 856 Diffida al creditore
1 Se il creditore di una cartella ipotecaria è ignoto da dieci anni, durante i quali non sono stati chiesti gli interessi, il proprietario del fondo gravato può esigere che il giudice diffidi pubblicamente il creditore ad annunciarsi entro sei mesi.
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Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 856 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230048 | Kraftloserklärung | Schuld; Berufung; Schuldbrief; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Schuldbriefs; Gläubiger; Kraftloserklärung; Schuldner; Kammer; Gericht; Besitz; Berufungsverfahren; Voraussetzung; Namensschuldbrief; Niveau; Papier-Namensschuldbrief; Einzelgericht; Voraussetzungen; Verfügung; Verfahren; -strasse; Grundstück; Gesuch |
ZH | LF220087 | Kraftloserklärung | Berufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Gemeinde; Verfahren; Entscheid; Besitz; Berufungsklägers; Gericht; Papier-Inhaberschuldbrief; Voraussetzungen; Ausführungen; Belege; Pfandstelle; Begehren; Sachverhalt; Grundbuchamt; Grundstück; Gesuchs; Gemeinden; Behauptung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2023.38 | - | Berufung; Berufungsklägerin; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Schuldbriefe; Apos; Schuldbriefes; Recht; Gläubiger; Vorinstanz; Urteil; Pfandstelle; Grundpfandgläubiger; Depositenanstalt; Amtsgerichtspräsident; Verfahren; Anspruch; Gericht; Grundpfandgläubigerin; Zivilkammer; Grundstück; Solothurn; Eventualbegehren; Entscheid |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 71 (5A_481/2007) | Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). | Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandrecht; Schuldner; STAEHELIN; Betreibung; Grundpfandverwertung; Erwägungen; Entscheid; Forderung; Obergericht; Bundesrecht; Darlehens; STÜCHELI; Schuldbriefe; Urteil; Grundforderung; Rechtskraft; Amtes; Gläubiger; Element; Zivilsachen |
89 II 387 | Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. | Schuldbrief; ähig; äubig; Grundbuch; Gült; äubige; Schuldner; Dritterwerber; Beklagten; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Pfandtitel; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; äubigen; ültig; Errichtung; Schuldbriefs; Glauben; Forderung; Eintrag; Schuldners; Vorinstanz; Schutz; Inhaber; Wortlaut; Rechte; ähnte |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser, Stephan Wolf, Staehelin | Basler Zivilgesetzbuch II | 2023 |
Staehelin | Basler Zivilgesetzbuch II | 2019 |