Art. 856 SCC from 2024

Art. 856 XIII. Public call to creditors
1 If the creditor under a mortgage certificate has not come forward for ten years and if no demand has been made for interest during that period, the owner of the mortgaged property may ask the court to make a public call for the creditor to come forward within six months
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Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 856 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230048 | Kraftloserklärung | Schuld; Berufung; Schuldbrief; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Schuldbriefs; Gläubiger; Kraftloserklärung; Schuldner; Kammer; Gericht; Besitz; Berufungsverfahren; Voraussetzung; Namensschuldbrief; Niveau; Papier-Namensschuldbrief; Einzelgericht; Voraussetzungen; Verfügung; Verfahren; -strasse; Grundstück; Gesuch |
ZH | LF220087 | Kraftloserklärung | Berufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Gemeinde; Verfahren; Entscheid; Besitz; Berufungsklägers; Gericht; Papier-Inhaberschuldbrief; Voraussetzungen; Ausführungen; Belege; Pfandstelle; Begehren; Sachverhalt; Grundbuchamt; Grundstück; Gesuchs; Gemeinden; Behauptung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2023.38 | - | Berufung; Berufungsklägerin; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Schuldbriefe; Apos; Schuldbriefes; Recht; Gläubiger; Vorinstanz; Urteil; Pfandstelle; Grundpfandgläubiger; Depositenanstalt; Amtsgerichtspräsident; Verfahren; Anspruch; Gericht; Grundpfandgläubigerin; Zivilkammer; Grundstück; Solothurn; Eventualbegehren; Entscheid |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 71 (5A_481/2007) | Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). | Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandrecht; Schuldner; STAEHELIN; Betreibung; Grundpfandverwertung; Erwägungen; Entscheid; Forderung; Obergericht; Bundesrecht; Darlehens; STÜCHELI; Schuldbriefe; Urteil; Grundforderung; Rechtskraft; Amtes; Gläubiger; Element; Zivilsachen |
89 II 387 | Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. | Schuldbrief; ähig; äubig; Grundbuch; Gült; äubige; Schuldner; Dritterwerber; Beklagten; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Pfandtitel; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; äubigen; ültig; Errichtung; Schuldbriefs; Glauben; Forderung; Eintrag; Schuldners; Vorinstanz; Schutz; Inhaber; Wortlaut; Rechte; ähnte |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser, Stephan Wolf, Staehelin | Basler Zivilgesetzbuch II | 2023 |
Staehelin | Basler Zivilgesetzbuch II | 2019 |