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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 854 OR de 2023

Art. 854 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 854 C. Égalité entre associés

Tous les associés ont, en dehors des exceptions prévues par la loi, les mêmes droits et les mêmes obligations.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 459Art. 712m ZGB; Beschlüsse der Stockwerkeigentümer; Minderheitenschutz; Rechtsmissbrauchsverbot und Gleichbehandlungsgebot. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum gewährleisten den Schutz der Minderheit nur in verfahrensmässiger Hinsicht. Bezogen auf den Inhalt der zu treffenden Beschlüsse gebietet der Grundsatz der schonenden Rechtsausübung, dass die Mehrheit von verschiedenen gleichwertigen Entscheidungsmöglichkeiten diejenige wählt, die die Interessen der Minderheit nicht oder am wenigsten beeinträchtigt. Zusätzlich verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung Unterscheidungen ohne sachlichen Grund, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht (E. 5). Stockwerk; Stockwerkeigentümer; Gleichbehandlung; Recht; Minderheit; Mehrheit; Stockwerkeinheit; Gleichbehandlungsgebot; Grundsatz; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Fassade; Stockwerkeigentum; Beschlüsse; MEIER-HAYOZ/; Rechtsmissbrauch; Erdgeschoss; Beschluss; Interessen; Rechtsmissbrauchsverbot; Gebot; Organisiert; Beklagten; Rechtsausübung; Stockwerkeinheiten; Sachlichen; Eigentümer; Gebäudes; Focht
98 II 221Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). Mitglied; Genossenschaft; Recht; Recht; Statuten; Mitglieder; Mitgliedschaft; Eintritt; Fischer; Erwerb; Beitritt; Liegenschaft; Statutarische; Klagte; Über; Entwurf; Wirtschaftliche; Bundesgericht; Beklagten; Urteil; Generalversammlung; Kartell; Grundstück; Voraussetzung; Betrieb; Klage; Rechtsprechung; Josef; Wirtschaftlichen
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