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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 85CPC from 2023

Art. 85 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 85 Action for an unquantified debt

1 If it is impossible or unreasonable to quantify the amount of the debt at the start of the proceedings, the plaintiff may bring an action for an unquantified debt. However, the plaintiff must indicate a minimal amount as a provisional value in dispute.

2 Once evidence is taken or the required information furnished by the defendant, the plaintiff must quantify the debt claim as soon as he or she is able to do so. The seised court maintains competence even if the value in dispute exceeds its material jurisdiction.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 85 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich
ZHHG210090ForderungKlage; Klagten; Beklagten; Gericht; Betreibung; Parteien; Provision; Konkurs; Handel; Kunden; Verfahren; Verfügung; Zahlungsbefehl; Frist; Forderung; Betrag; Rechtsvorschlag; Geleistet; Provisionsvereinbarung; Streitwert; Schweiz; Höhe; Sachverhalt; Mindestwert; Trägliche; Bezifferung; SchKG; Vermittelt; Mangels; Teilurteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.30 (AG.2021.72)Getrenntleben (Beschwerde hängig beim Bundesgericht)Ehemann; Berufung; Ehefrau; Zivilgericht; Unterhalt; Ehemanns; Rechtliche; Werden; Zivilgerichts; Unterhalts; Entscheid; Kosten; Eingabe; Einkommen; Familienrechtliche; Berufungsantwort; Gelten; Überschuss; Geltend; Grundbedarf; Familienrechtlichen; Ehegatte; Arbeit; Verfahren; Bedarf; Auszugehen; Berücksichtigen; Beilage; Zivilgerichtsakten; Trägt
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Rechts; Berufung; Partei; Liegenschaft; AaO; Werden; Gemäss; Angefochten; Vorliegend; Stellt; Zivilgericht; Vorliegende; Entscheids; Vorliegenden; Gericht; Ehemanns; Errungenschaft; Beweis; Auflage; Verfahren; Behauptet; Güterrechtlich; Parteien; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Unentgeltlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Beschwerde; Medien; Beschwerdeführer; Gewinn; Beweis; Recht; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Persönlichkeitsverletzung; Urteil; Verletze; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Klagt; Partei; Gewinns; Rechnung; Klagte; Rechnungslegung
142 III 102 (4A_375/2015)Art. 81 f. und 85 ZPO; Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage. Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssen (bereits im Zulassungsverfahren) beziffert sein und dürfen nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden. Eine Streitverkündungsklage kann nur dann als unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn die Streitverkündungsklage selber oder die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllen (E. 3-6). Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Recht; Forderung; Beziffert; Klage; Bezifferung; Beschwerde; Unbezifferte; Streitverkündungskläger; Rechtsbegehren; Hauptprozess; Betrag; Schweizer; Forderungsklage; Hauptverfahren; Hauptklage; Streitverkündungsbeklagte; Urteil; Zivilprozessordnung; Partei; Streitverkündungsklägerin; Zulassung; Wird; Stufenklage; Beschwerdeführerin; Voraussetzungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2013
DANIEL FÜLLEMANN Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.]2011
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