Art. 85 Verhalten im Verkehr
1 Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.
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3 Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für deren Begleitfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Bau, zum Unterhalt und zur Reinigung der Strasse. (2)
(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).BGE | Regeste | Schlagwörter |
95 IV 139 | Art. 117 StGB, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 85 Abs. 1 und 3 VRV. 1. Pflichtwidriges Verhalten des Lenkers einer 11 t schweren Strassenwischmaschine, die so viel Staub aufwirbelte, dass sie für nachfolgende Fahrer nicht mehr sichtbar war (Erw. 1). 2. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und einem tödlichen Verkehrsunfall (Erw. 2). | Staub; Strasse; Müller; Unfall; Staubwolke; Wischmaschine; Verhalten; Wasser; Verkehr; Strausak; Strassen; Rauch; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Gefahr; Fahrer; Maschine; Personen; Reinigung; Zusammenstoss; Kassationshof; Flumenthal; Lenker; Personenwagen; Lastzug; Geschwindigkeit; Pflichtwidrig; Kausalzusammenhang; Umstände; Erfolg |