Art. 85 LIVA dal 2025

Art. 85 Revisione, interpretazione e rettifica
Gli articoli 66–69 PA (1) si applicano alla revisione, all’interpretazione e alla rettifica di avvisi di tassazione, decisioni e decisioni su reclamo dell’AFC.
(1) RS 172.021Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 85 Legge sull’IVA (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU210055 | Mehrfache Hinterziehung der Steuer (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts) | Beschuldigte; Fälle; Beschuldigten; Vorinstanz; Einfuhr; Register; MWSTG; Ordner; Busse; Verfahren; Dossier; Berufung; Anklage; Fall-Dossier; Steuer; Fällen; Recht; Verfahren; Einfuhrsteuer; Entscheid; Dossiers; Urteil; Fall-Dossiers; Bundes; Delikt; Verfügung |
GR | VBE-03-2 | - | Steuer; VStrR; Verein; Verfahren; Kanton; Steuerhinterziehung; Busse; Kantons; Mehrwertsteuer; Recht; Einsprache; Verjährung; Verwaltung; Verfahrens; Sinne; MWSTG; Angeklagte; Kantonsgericht; Bundes; Entscheid; Verfolgung; Graubünden; Kantonsgerichtsausschuss |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 646 (2C_745/2015) | Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). | Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht |