HRegV Art. 85 - Öffentliche Urkunde über die Errichtung (1)

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 85 HRegV vom 2025

Art. 85 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 85 Öffentliche Urkunde über die Errichtung (1)

Die öffentliche Urkunde über die Errichtung muss folgende Angaben enthalten: (1)

  • a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern;
  • b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen;
  • c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
  • d. (1) gegebenenfalls die Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Gründerinnen und Gründer über Sacheinlagen der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde;
  • e. die Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie die entsprechenden Personenangaben;
  • f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
  • g. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
  • h. (4) die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
  • (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020 (AS 2020 971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    99 Ib 436Art. 704 OR, Anwendung auf Anlagefonds. 1. Der Anleger ist Gläubiger der Fondsleitung. 2. Ist die Fondsleitung eine Aktiengesellschaft, so darf der Anleger von ihr die Auflegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, wenn sie diese nicht veröffentlicht. Anlagefonds; Anleger; Fondsleitung; Handelsregisteramt; Sachwalter; Gläubiger; Bilanz; Justiz; Aktiengesellschaft; Gewinn; Gesuch; Forderung; Justizdirektion; Begehren; Verlust; Auflegung; Verlustrechnung; Schweizerische; Treuhandgesellschaft; Schadenersatz; Aufsichtsbehörde; Kantons; Sachwalters; Forderungen; Entscheid; Erwägungen; Bundesgericht; Anteils