DO Art. 846 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 846 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 846 Exclusiun

1 Ils statuts pon fixar, per tge motivs ch’in associ dastga vegnir exclus.

2 Ultra da quai po el vegnir exclus da tut temp per motivs impurtants.

3 Davart l’exclusiun decida la radunanza generala. Ils statuts pon surdar questa cumpetenza a l’administraziun; l’exclus ha en quest cas il dretg da far in recurs tar la radunanza generala. El ha er il dretg d’appellar a la dretgira entaifer 3 mais.

4 Sut las premissas ch’èn previsas per l’extrada libra po il commember exclus vegnir oblig da pajar ina summa da deliberaziun.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 846 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB170007Aufhebung Beschluss (unentgeltliche Rechtspflege)Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Beschluss; Ausschluss; Klage; Schlichtungsgesuch; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeführers; Parteien; Gewährung; Anfechtung; Beweis; Generalversammlung; Friedensrichter; Abteilung; Friedensrichteramt; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Ausschlussgr; Gericht; Beschlusses; Beilage; Kammer; üsse
ZHRU160039Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Vorinstanz; Generalversammlung; Rekurs; Verfahren; Ausschluss; Beschluss; Entscheid; Aussichtslosigkeit; Gesuchstellers; Begehren; Bundesgericht; Urteil; Rekurses; Anfechtung; Prozesschancen; Anspruch; Statuten; Geschäft; Obergericht; Geschäfts-Nr:; Bezirksgericht; Gewährung; Begründung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 65 (4A_553/2009)Wohngenossenschaft; Mietvertrag zwischen der Genossenschaft und einem Genossenschaftsmieter; Verhältnis zwischen der Kündigung des Mietvertrags durch die Genossenschaft und dem Ausschluss aus der Genossenschaft. Wenn das zwischen dem Genossenschaftsmieter und der Genossenschaft bestehende körperschaftliche Verhältnis und das Schuldverhältnis, das aus dem Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Genossenschaft und dem Genossenschaftsmieter resultiert, nicht durch eine spezifische Vereinbarung der Parteien gekoppelt sind, kann die Genossenschaft den Mietvertrag kündigen, ohne den Genossenschaftsmieter aus der Genossenschaft auszuschliessen. Die Kündigung des Mietvertrags setzt allerdings voraus, dass der Kündigungsgrund auch einen Ausschluss aus der Genossenschaft zulassen würde (E. 2.1-2.4). Die fehlende Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn, die eine ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags erlaubt (Art. 257f Abs. 3 OR), stellt auch eine Verletzung der Treuepflicht im Genossenschaftsrecht dar (Art. 866 OR), die eine Ausschliessung aus der Genossenschaft aus wichtigen Gründen zulässt (Art. 846 Abs. 2 OR) (E. 2.5). érative; été; ésiliation; être; Genossenschaft; Exclusion; érateur; ésilier; Autre; Kündigung; égard; érateur-locataire; Mietvertrag; Immeuble; était; écision; égale; Tribunal; édéral; Habitation; épend; époux; érant; ègles; Usage; également; ément; édure; Comme; Mietvertrags
101 II 125Art. 846 Abs. 2 und 866 OR. Die Statuten sind einerseits Grundlage und andererseits Schranke der Treuepflicht des Genossenschafters. Es ist keine Verletzung der Treuepflicht gegeben, wenn ein Genossenschafter nicht von einer grösseren in eine kleinere Wohnung wechselt und die Statuten keine ausdrückliche Vorschrift enthalten, die das Recht der Genossenschafter zur Wohnungsmiete auf das ausgewiesene Bedürfnis beschränkt sowie diesen zur Pflicht macht, bei dessen Verminderung in eine den neuen Bedürfnissen genügende Wohnung zu wechseln. Wohnung; Genossenschaft; Genossenschafter; Statuten; Pflicht; Mitglied; Treuepflicht; Recht; Zweck; Interesse; Beklagten; Bedürfnis; Interessen; Urteil; Mieterbaugenossenschaft; Vrenelisgärtli; Heierli; Wohnungen; Feststellung; Mitgliedschaft; Obergericht; Bedürfnisse; Verpflichtung; Mitglieder; Grundlage; Verletzung; össeren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter ForstmoserBerner Band VII1974