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Obligationenrecht (OR)

Art. 843 OR vom 2023

Art. 843 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 843 II. Beschränkung des Austrittes

1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.

2 Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraussetzungen bleibt vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 138Genossenschaftsrecht. Frage der Zulässigkeit der Statutenbestimmung einer Siedlungsgenossenschaft, wonach ein Mitglied nur beim Verkauf der Liegenschaft an einen der Genossenschaft beitretenden Erwerber austreten kann. Art. 850 OR bezieht sich lediglich auf die Uebertragung der Mitgliedschaft (Erw. 3). Begriff der übermässigen Erschwerung des Austritts, Art. 842 Abs. 3 OR (Erw. 4). Tragweite des Gebots der Gleichbehandlung der Mitglieder, Art. 854 OR (Erw. 5). Austritt aus wichtigen Gründen, Art. 843 Abs. 2 OR (Erw. 7). Rechtsmissbrauch, Art. 2 ZGB (Erw. 8). Genossenschaft; Mitglied; Austritt; Statuten; Mitglieds; Austritts; Liegenschaft; Mitgliedschaft; Anlage; Warmwasser; Genossenschaften; Eigentümer; Liegenschaften; Verkauf; Recht; Grundstück; Mitglieder; Gemeinsame; Genossenschafter; Anlagen; Heizung; Austrittserschwerung; Zweck; Statutenbestimmung; Erwerb; Donnerbaum; Siedlungsgenossenschaft; Donnerbaum; Warmwasserversorgung
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