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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 841SCC from 2023

Art. 841 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 841 c. Privileged claim

1 Where the claims of tradesmen and building contractors are not wholly satisfied by foreclosure, the shortfall must be compensated for by the higher-ranking creditors out of such portion of the proceeds as exceeds the land value, provided it is apparent to such creditors that their liens have encumbered the property to the detriment of the tradesmen and building contractors.

2 If the higher-ranking creditor alienates his or her mortgage security, he or she must compensate the tradesmen and building contractors for any sum of which they are deprived by such alienation.

3 Once an interested party has had the beginning of the work noted in the land register, until the time limit for registration has expired, liens may only be registered in the form of mortgage contracts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 136Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 840 und 841 ZGB. 1. Nach Sinn und Zweck der Art. 840 und 841 ZGB besteht ein Vorrecht der Baupfandgläubiger gegenüber der vorrangig grundpfandgesicherten Baukreditbank auch insoweit, als diese den als Gegenwert des Bodens verfügbaren Baukredit ungleichmässig an die einzelnen Baugläubiger ausgerichtet hat, so dass auf den klagenden Baupfandgläubiger verhältnismässig weniger als auf andere entfallen ist; entsprechende Sorgfaltspflicht der Bank, namentlich bei unzureichendem Baukredit (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Grundsätze für die Berechnung des Ersatzes im Sinne von Art. 841 ZGB: Der anfechtende Baupfandgläubiger soll nicht mehr erhalten, als wenn der Baukredit ab Beginn an sämtliche Bauhandwerker verteilt worden wäre, und zwar im Verhältnis, in dem diese mit ihrer Arbeit zur Schaffung des Mehrwerts beigetragen haben (E. 7). Bauhandwerker; Baukredit; Verwertung; Baugläubiger; Verwertungserlös; Pfand; Rechtsprechung; Mehrwert; Gesichert; Gleichbehandlung; Bauhandwerkerpfandrecht; Bundesgericht; Unternehmer; Forderung; Pfandgesicherten; Schutz; Gleichmässig; Baukredites; Setze; Verwertungserlöses; Baupfandgläubiger; Berechnung; Baukreditgeber; Grundstück; Leistungen; Berufung; Zeitlich; Klage; Obergericht
112 II 493Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 839 ff. ZGB. Die nach Art. 839 Abs. 1 ZGB pfandberechtigten Bauhandwerker und Unternehmer können sich gegenüber andern Baugläubigern, die durch ihre Dienstleistungen oder ihre Materiallieferungen zur Schaffung von den Bodenwert des Grundstücks übersteigenden Mehrwerten beigetragen haben, nicht auf ihr Privileg von Art. 841 Abs. 1 ZGB berufen. Auf den wertsteigernden, aber nicht von Bauhandwerkern erbrachten Bauleistungen sind im Rahmen von Art. 841 Abs. 1 ZGB auch Zinsen zu berücksichtigen.
Bauhandwerker; Mehrwert; Baukredit; Mehrwerte; Baugläubiger; Material; Pfandgesicherten; Mehrwerten; Vorinstanz; Bodenwert; Materiallieferung; Grundpfand; Unternehmer; Bautätigkeit; Dienstleistung; Schaffung; Benachteiligung; Leistungen; Wertsteigernde; Grundstück; Verwertungserlös; Grundpfandgesicherten; Zinsen; Bauleistungen; Urteil; Hinweis; Blosse; Baugläubigern
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