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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 841OR from 2023

Art. 841 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 841 C. In connection with an insurance policy

1 Where membership of the cooperative is linked with taking out an insurance policy with the cooperative, membership shall be acquired on acceptance of the insurance application by the competent governing body.

2 Insurance policies concluded by a licensed insurance cooperative with its members are subject to the Federal Act of 2 April 1908 (1) on Insurance Policies in the same manner as insurance policies concluded with third parties.

(1) SR 221.229.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 30Art. 841 Abs. 1 OR und Art. 832 Ziff. 3 OR; Rechtsverhältnis mit einer nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaft. Bei nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaften kann das Versicherungsverhältnis auf mitgliedschaftlicher Grundlage beruhen oder vertraglicher Natur sein. Dies hängt davon ab, ob die Versicherung in die Mitgliedschaft einbezogen ist oder auf einem besonderen Vertrag beruht.
Versicherung; Statuten; Versicherungsverhältnis; Mitglied; Vertraglich; Prämien; Mitgliedschaft; Konzessionierte; Recht; Genossenschaft; Vertragliche; Mitgliedschaftlich; Rechtsverhältnis; Hinweis; Versicherungsgenossenschaft; Fassung; Parteien; Konzessionierten; Rückversetzung; Vertraglicher; Versicherungsverhältnisse; Natur; Nichtkonzessionierte; Vertrag; Taggeldklasse; Auffassung; FORSTMOSER; Unterstehen; Police; Höhe
96 V 13Art. 1 Abs. 2, 6bis und 11 KUVG. - Natur der Beiträge. Der in den Art. 841 und 848 OR enthaltene Grundsatz, dass das Versicherungsrecht dem Genossenschaftsrecht vorgeht, ist in der sozialen Krankenversicherung analog anzuwenden. - Zuständige Stelle für den Ausschluss eines Mitgliedes, das mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine als Genossenschaft organisierte anerkannte Krankenkasse eine untergeordnete Stelle mit dem Ausschluss eines solchen Mitgliedes betraut. Art. 30 Abs. 1 KUVG: Weiterziehbare Verfügung. - Auch wenn das Gesetz verlangt, dass die Verfügung schriftlich eröffnet werde, bedarf sie nicht ausnahmslos der Unterschrift als Gültigkeitserfordernis. - Die Kasse, die mit Einwendungen ihres Versicherten rechnet, kann von vornherein formell verfügen. Décision; Assurance; Caisse; Assuré; L'art; Cotisation; Statuts; SVRSM; L'assuré; Assurances; Cours; Exclu; Cotisations; Signature; L'assurance; D'une; Radiation; Droit; Central; Forme; Recours; Paiement; Directeur; Administration; Comité; Selon; Social; Membre
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