MStG Art. 84 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 84 MStG vom 2023

Art. 84 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 84 (1)

1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:

  • a. zum Zivildienst zugelassen wird;
  • b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
  • c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
  • 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

    3 Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.

    (1) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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