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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 84 LwG vom 2024

Art. 84 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 84 Verwaltungskosten

1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.

2 Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 Ib 116Art. 4 BV, Verfahrensregeln bei der Abstimmung des Gerichts. Art. 85 LwG, Zweckentfremdung meliorierter landwirtschaftlicher Grundstücke. Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, wonach der Entscheid des Gerichts eine Mehrheitsbegründung zu enthalten hat (E. 2). Verweigerung der Bewilligung, mit öffentlichen Mitteln verbesserte Grundstücke - und zwar eine bedeutende Fläche ausgezeichneten Kulturlandes - nicht mehr landwirtschaftlich, sondern im Hinblick auf die Förderung des Fremdenverkehrs in der betreffenden Region als Golfgelände zu nutzen. Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 85 Abs. 3 LwG, da das Interesse an der Erhaltung dieses Areals für die Landwirtschaft dem Interesse an der Anlage eines Golfplatzes vorgeht (E. 3). Ablehnung der Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (E. 4). Zweck; Zwecke; Zweckentfremdung; Bundes; Beschwerde; Wirtschaftlich; Beschwerdegegnerin; Interesse; Landwirtschaftlich; Landwirtschaft; Bewilligung; Wirtschaftliche; Golfplatz; Behörde; Entscheid; Verwaltungsgericht; Zweckentfremdungsverbot; Landwirtschaftliche; Zurzach; Grundstück; Schlusszahlung; Wirtschaftlichen; Mehrheit; Grundstücke; Verbesserte; Landwirtschaftlichen; Wichtigen; Gutheissung; Thermalbad
108 Ib 157Art. 105 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz; Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Die einjährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 2 LWG beginnt erst mit der Kenntnis des Rückerstattungsanspruches durch die zuständigen Bundesstellen, auch wenn der Vollzug den kantonalen Behörden übertragen ist. Bundes; Rückerstattung; Verjährung; Zwecke; Zweckentfremdung; Behörde; Verordnung; Behörden; Verjährungsfrist; Kanton; Bodenverbesserungs-Verordnung; Beiträge; Tschudin; Beschwerde; Verjährt; Zweckentfremdungsverbot; Rückerstattungsanspruch; Anspruch; Bundesbehörde; Beginn; Bundesstellen; Stall; Franken; Beschwerdeführer; Baute; Zweckänderung; Meldung; Zweckentfremdungsverbotes
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