AVIG Art. 84 - Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 84 AVIG vom 2024
Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
1 Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.
2 Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3 Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.
4 Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. (1)
5 Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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