ATSG Art. 84 - Referendum und Inkrafttreten

Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 84 ATSG vom 2024

Art. 84 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 84 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3 Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.Datum des Inkrafttretens: (1) 1. Januar 2003
Art. 83 Abs. 2: 1. März 2001

(1) BRB vom 11. Sept. 2002

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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