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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 83 VEGM vom 2022

Art. 83 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist beim Kanzler einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben:

  • a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefasst hat;
  • b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
  • Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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