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Loi sur l’agriculture (LAgr)

Art. 83 LAgr de 2024

Art. 83 Loi sur l’agriculture (LAgr) drucken

Art. 83 Révocation

Le canton peut révoquer le prêt si un motif important le justifie.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 45Art. 83 LwG. Die Verständigung zwischen den Kantonen über das anwendbare Recht für interkantonale Bodenverbesserungswerke ist ein Akt der Rechtsanwendung. Dafür ist der Regierungsrat zuständig.Kanton; Kantone; Recht; Bodenverbesserungen; Regierungsrat; Beschluss; Kantonen; Grundeigentümer; Unternehmen; Beitritt; Kompetenz; Regelung; Verständigung; Verfahren; Bundes; Einheitlichen; Bundesrechtliche; Kantons; Bodenverbesserungen; Angefochtenen; Stellt; Güterwegprojekt; Siedlungswerke; Zitierte; Vorliegenden; Unterstellen; Wortlaut:; Beachten; Verständigen; Leitung
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