VwVG Art. 82 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 82 VwVG vom 2022

Art. 82 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 82 C. Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

BRB vom 10. Sept. 1969Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1969


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Art. 82 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/885LPA-VD; écision; Assurance-invalidité; édéral; Office; édure; élai; ’assurance-invalidité; ’acte; ’ordonnance; ’enveloppe; éputé; éception; édérale; ésente; écrits; Irrecevabilité; épens; Objet; TRIBUNAL; CANTONAL; ASSURANCES; SOCIALES; Arrêt
VD2024/862écision; édéral; Caisse; LPA-VD; ’intimée; ’opposition; ’acte; éans; étence; Vevey; -après; également; éclaré; ’encontre; édérale; édure; écisions; ’est; ’il; éposé; Irrecevabilité; épens; Office; ésent
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 I 229 (2D_76/2009)Art. 83 lit. t, Art. 113 und 115 lit. b BGG, Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; Anfechtung eines Prüfungsergebnisses (hier: Masterabschluss im Studium der Rechtswissenschaften) beim Bundesgericht. Ein Prüfungsergebnis (bzw. eine Note) kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, bzw. dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1-3). Verfahrensfragen, insbesondere rechtliches Gehör und Kognition der kantonalen richterlichen Behörde (E. 4 und 5). Überprüfung eines Examensentscheides durch das Bundesgericht (E. 6). Recht; Prüfung; Entscheid; Masterarbeit; Prädikat; Noten; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Fakultät; Verfassungsbeschwerde; Universität; Bewertung; Beurteilung; Urteil; Kandidat; Rechtswissenschaft; Examinator; Hinweis; Überprüfung; Hinweise; Prüfungsergebnis; Nichtbestehen; Weiterbildung; Notendurchschnitt; Hinweisen