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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 816 CCS dal 2023

Art. 816 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 816 VII. Realizzazione del pegno 1. Modo

1 Il creditore ha il diritto di essere pagato sul ricavo del fondo nel caso che non sia altrimenti soddisfatto.

2 Il patto che in difetto di pagamento il pegno immobiliare debba decadere in propriet? del creditore, è nullo.

3 Se più fondi sono costituiti in pegno per il medesimo credito, l’esecuzione in via di realizzazione del pegno deve essere intrapresa simultaneamente su tutti, ma la realizzazione sar? compiuta solo nella misura ritenuta necessaria dall’ufficio delle esecuzioni.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 816 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Beschwerde; Schuldbriefe; Beklagten; Partei; Gesichert; Renten; Unentgeltlich; Liegenschaft; Unentgeltliche; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Gesicherte; Ungesichert; Ungesicherte; Freizügigkeitsleistungen; Rentendeckungskapital; Forderung; Sicherung; Sicherstellung
ZHPS140254Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Grundstück; Grundstücke; Betreibung; Vorinstanz; Betreibungs; Versteigerung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Schätzung; SchKG; Hangar; Urteil; Wirtschaftlich; Recht; Konkurs; Gasthaus; Wirtschaftliche; Bundesgericht; Versicherungswert; Bekanntmachung; Hinwil; Rüti; Zufahrt; Bezirksgericht; Parteien; Einigung; Einheit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 478Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG). Die Gebühren für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses und für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen sind auch dann pro Grundstück zu entrichten, wenn das Betreibungsamt mehrere Grundstücke in je einem Exemplar der genannten Urkunden zusammengenommen hat (E. 2).
Grundstück; Gebühr; Beschwerde; Steigerungsbedingungen; Lastenverzeichnis; Grundstücke; Gebühren; Betreibungsamt; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Lastenverzeichnisses; Festsetzung; Schuldbetreibungs; Gebührenverordnung; Aufsichtsbehörde; Urkunde; Erwägungen; Beschwerdeführerin; Exemplar; Erhoben; Bremgarten; Bundesgerichts; Entscheid; Grundstücken; Obergericht; Verwerten
126 III 33Ermessensbefugnis des Betreibungsamtes bei der Verwertung eines Gesamtpfandrechts im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB. Verkauf der Stockwerkeinheiten gesamthaft oder einzeln (Art. 45 Abs. 1 lit. b VZG und Art. 108 Abs. 1bis VZG). Das Betreibungsamt verfügt nicht über das ihm durch Art. 816 Abs. 3 ZGB und Art. 107 Abs. 1 VZG gewährte Ermessen, wenn nach dem festgelegten Schätzungswert sofort ersichtlich ist, dass alle Grundstücke, welche Gegenstand des Gesamtpfandes bilden, verkauft werden müssen, um den betreibenden Gläubiger zu befriedigen (E. 2). Im vorliegenden Fall kommt nur das Verfahren mit Gesamtruf zu einem Gesamtpreis oder mit Einzelruf nach Art. 108 Abs. 1bis VZG - analog angewendet - in Betracht (E. 3). Poursuite; Vente; Poursuites; Immeubles; L'office; Créancier; Créance; Poursuivant; Réalisation; Créancière; Montant; L'art; Qu'il; Canton; Même; Expertise; été; Surveillance; Nécessaire; Intérêts; L'expertise; Valeur; L'immeuble; L'autorité; Comme; être; Procédure; Enchères; Poursuite; D'une
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