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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 81 OR de 2023

Art. 81 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 81 V. Exécution anticipée

1 Le débiteur peut exécuter son obligation avant l’échéance, si l’intention contraire des parties ne ressort ni des clauses ou de la nature du contrat, ni des circonstances.

2 Il n’a toutefois le droit de déduire un escompte que s’il y est autorisé par la convention ou l’usage.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV180094Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von Negativzinsen; Saldierungsgebühr.Kredit; Gebühr; Fällig; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertrag; Gebühren; Partei; Negativzins; Vertrags; Beklagten; Negativzinsen; Gericht; Kreditreglement; Vorzeitig; Vereinbart; Hypothek; Parteien; Höhe; Vorzeitige; Schaden; Recht; Geschuldet; Vereinbarte; Berechnung; Zinssatz; Laufzeit; Wiederanlage; Rückzahlung; Bezahlen; Werden
ZHFV180107Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von NegativzinsenFällig; Ligkeitsentschädigung; Vorfälligkeitsentschädigung; Hypothek; Beklagten; Partei; Wiederanlage; Berechnung; Vertrag; Negativzins; Wiederanlagesatz; Parteien; Zahlung; Schaden; Rahmenvertrag; Zinssatz; Schulde; Rückzahlung; Vereinbart; Schuldet; Bezahlen; Negativzinsen; Vereinbarte; Höhe; Laufzeit; Geschuldet; Vorfälligkeitsentschädigungen; Regel; Darlehen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 43 (4A_269/2017)Art. 394 und 412 OR; Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar. Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3).
Regeste b
Editionsbegehren. Abgrenzung zwischen materiellrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilprozessualem Editionsbegehren (E. 4).
Beschwerde; Auftrag; Erfolg; Mäkler; Vertrag; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Mandat; Mäklervertrag; Verkauf; Vertraglich; Mandats; Entschädigung; Transaktion; Auftraggeber; Vereinbarte; Beauftragte; Einfache; Verpflichtet; Mandatsvereinbarung; Vertrags; Vorinstanz; Edition; Erfolgsabhängig; Leistung; Erfolgsabhängige; Definiert; Leistungen; Vereinbarten; Erfolgskommission
141 V 372Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2). Konkurs; Auflösung; Arbeitslosenkasse; SchKG; Konkurseröffnung; Urteil; Recht; Gesellschaft; Liquidation; Auflösungsentscheid; Mangels; Beschwerde; Ordne; Einspracheentscheid; Bundesgericht; Schadenminderungspflicht; Konkursverfahren; Richter; Bestimmungen; Kantons; Organisation; Vorinstanz; Bestellung; Entscheid; Ehemalige; Ordentliche; Arbeitgeber; Organe; Insolvenztatbestandes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.3Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen. Bundes; Schuldig; FINMA; Recht; Verfahren; Recht; Geldstrafe; Publikum; Verfahren; Beschuldigte; Geschäftsführer; Tagessätze; Entgegennahme; Publikumseinlagen; BankG; Verfahrens; Busse; Gehilfe; Finanz; Beschuldigten; Gesellschaft; Urteil; Geschäftsführerin; Investor; Über; Anleger; Unbefugt
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