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Obligationenrecht (OR)

Art. 800 OR vom 2023

Art. 800 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 800 G. Rückerstattung von Leistungen

Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 800 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140189Steuerbetrug und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Berufung; Staatsanwalt; Ausweis; Staatsanwaltschaft; Konto; Lohnausweis; Einkommen; Kantons; Privat; Gesellschaft; Verfahren; Private; Einvernahme; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Rechnung; Abgriff; Bezüge; Verfahrens; Anklage; Bilanz; Verfahren; Steuererklärung
SZZK1 2017 4ForderungBeklagten; Gesellschaft; Vi-BB; Projekt; Berufung; Recht; Auftrag; Leistung; Aufgabe; Wirtschaftlich; Aufgaben; Erstellt; Bestritt; Leistungen; Vorinstanz; Missverhältnis; Projekte; Klage; Behauptet; Recht; Wirtschaftliche; Geschäftsführer; Urteil; Administrative; Klageantwort; Kasachstan; Leistung; Ermessen
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