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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 80 LwG vom 2024

Art. 80 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 80 Voraussetzungen

1 Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (1)

  • a. (2) Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.
  • b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
  • c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.
  • 2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist. (2)

    3 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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