BV Art. 80 - Tierschutz
Einleitung zur Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 80 BV vom 2024
Art. 80 Tierschutz
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2 Er regelt insbesondere:a. die Tierhaltung und die Tierpflege;b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;c. die Verwendung von Tieren;d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;e. den Tierhandel und die Tiertransporte;f. das Töten von Tieren.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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