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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 80 BPR vom 2022

Art. 80 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 80 (1) Beschwerde an das Bundesgericht

1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. (3)

3 Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069 Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).
(2) SR 173.110
(3) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVG.2019.2 (AG.2019.815)Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde vom 23. Mai 2019 betreffend kantonale Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 über die kantonale Initiative - Mittelstand entlasten - Krankenkassenprämien von den Steuern abziehen (Krankenkasse-Initiative) -Beschwerde; Abstimmung; Stimmrecht; Stimmrechts; Stimmrechtsausweis; Werden; Stimmberechtigte; Beschwerdeführer; Stimme; Stimmen; Unregelmässigkeit; Stimmabgabe; Regierungsrat; Unregelmässigkeiten; Stimmberechtigten; Kanton; Worden; Adresse; Gemäss; Kantons; Zusammenhang; Nachzählung; Antwortcouvert; Gelten; Verwaltung; Ergebnis; Stimmrechtsausweise; Geltend; Gültig; Seiner
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 126 (1C_134/2020)
Regeste
Art. 80 Abs. 2 BPR ; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen eines Referendums. Gemäss der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 80 Abs. 2 BPR ist gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen eines Referendums die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Daraus folgt, dass die gegen eine Verfügung über das Zustandekommen eines Referendums gerichtete Beschwerde unzulässig ist (E. 1).
Fédéral; Recours; Tribunal; Droit; Fédérale; Décision; Contre; Décisions; Signatures; Référendum; Demande; Chancellerie; Ainsi; Objet; Février; Populaire; Bundesgericht; Matière; Grossmann; Faire; Politiques; Neuchâtelois; Droits; Concernant; Valables; Administratif; Socialiste; Votation; Modification; Bundesgerichts
138 I 61 (1C_176/2011)Eidgenössische Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform vom Februar 2008, Abstimmungsfreiheit, nachträglicher Rechtsschutz, Zuständigkeit; Art. 29, 29a, 34 und 189 BV, Art. 77 ff. BPR. Grundzüge des Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen vor und nach dem Inkrafttreten der Justizreform (E. 3). Rechts- und Rechtsmittelweg bei Unregelmässigkeiten anlässlich von eidgenössischen Abstimmungen (E. 4.1). Problematik erst nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten des Abstimmungsverfahrens (E. 4.2). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Revision oder Wiedererwägung; Anwendung auf kantonale und eidgenössische Stimmrechtssachen (E. 4.3). Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 4.4). Voraussetzungen (E. 4.5 und 4.6). Entscheidbefugnis des Bundesgerichts (E. 4.7). Voraussetzungen für die materielle Beurteilung der Rüge der Verletzung der Abstimmungsfreiheit (E. 5). Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Anforderungen an Abstimmungserläuterungen; Geltung auf Bundesebene (E. 6). Überprüfung von Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; Prüfung der Informationslage vor Abstimmungen unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit (E. 7). Informationen vor der umstrittenen Volksabstimmung (E. 8.2 und 8.3); Tragweite von Prognosen (E. 8.4); Fehlen wesentlicher Elemente für die Meinungsbildung verletzt die Abstimmungsfreiheit (E. 8.6); prozessuale Folgen (E. 8.7). Bundes; Abstimmung; Recht; Bundesrat; Beschwerde; Bundesgericht; Politische; Politischen; Kanton; Unternehmen; Rechte; Bundesrates; Entscheid; Abstimmungsfreiheit; Stimmberechtigte; Stimmrecht; Stimmberechtigten; Bundesgesetz; Unternehmenssteuerreform; Volksabstimmung; Nachträglich; Franken; Verfahren; Rechtsschutz; Beschwerdeführerin; Wiesen; Eidgenössische; Urteil; Reiche
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