Art. 8 CPC from 2024

Art. 8 Direct action before the higher court
1 If in a financial dispute the value in dispute is at least CHF 100,000, the plaintiff may, with the consent of the defendant, file its action directly before the higher court.
2 This court decides as the sole cantonal instance. It is also responsible for ordering interim measures before an action becomes pending. (1)
(1) Second sentence inserted by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 8 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LI190001 | Forderungsklage | Klage; Beklagten; Obergericht; Verfahren; Rechtspflege; Voraussetzung; Schlichtungsverfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Frist; Kanton; Voraussetzungen; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Eingabe; Betrag; Versicherer; Mandat; Verfügung; Verzicht; Obergerichts; Streitwert; Direktklage |
ZH | PC170036 | Ehescheidung | Beistand; Vorinstanz; Übergabe; Beistands; Übergabebegleitung; Kindes; Antrag; Entscheid; Zuständigkeit; Vollzug; Recht; Klägers; Besuche; Bezirksgericht; Massnahme; Parteien; Verfügung; Entlassung; Gericht; Anordnung; Winterthur; Tochter; Massnahmen; Auflage; Kindesschutzmassnahme; Feststellung; Aufsicht; Vater; ändige |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 172 (4A_529/2020) | Regeste Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3). | Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Feststellungswiderklage; Verfahrens; Klage; Rechtsprechung; Urteil; Verfahrensart; Widerklage; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Person; Unfall; Kantonsgericht; Forderung; Reaktion; Streitwert; Berufung; Personenschaden; Hinweis; Auszug; Zivilsachen; Feststellungswiderklagen; Zusammenhang |
147 III 139 (4A_125/2020) | Regeste Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2). | Daten; Auskunft; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Personen; Gespräch; Anspruch; Informationen; Inhaber; Auskunftspflicht; Recht; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Herkunftsangaben; Beschwerdeführerinnen; Anwalts; Anwaltskanzlei; Urteil; ügbare |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Baker & McKenzie | Hand ZPO | 2010 |