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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 8 VRV vom 2022

Art. 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr, Reissverschlussverkehr (1)

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583). (Art. 44 SVG)

1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts. (2)

2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.

3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. (3) Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt. (4)

4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Radfahrer können vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:

  • a. auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten;
  • b. auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder gemäss der Markierung (Art. 74a Abs. 7 Bst. e SSV (5) ) entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen. (6)
  • 5 Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen. (1)

    (1) (7)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
    (4) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
    (5) SR 741.21
    (6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220026Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Abstand; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehrsregel; Recht; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregeln; Urteil; Geldstrafe; Busse; IVm; IVm; Vorinstanz; Grobe; Tagessätze; Berufung; Abstands; Überholspur; Gutachter; Tigen; Recht; Fahrende; Sinne; Sekunden; Bedingte
    ZHSB210095Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; Rechts; Fahrzeuge; überholt; Vorinstanz; Berufung; Verletzung; Urteil; Verkehrsregeln; Kosten; Schwer; Gefahren; überholen; Geldstrafe; Seiner; Überholspur; Zeugen; Verhalten; Staatsanwaltschaft; Verbindung; Polizei; Gemacht; Vorbei; Wieder
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2015/108EntscheidAdministrativbehörde der Feststellung der Strafbehörde, der Straftatbestand Beschwerde; Recht; Verwaltungs; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Verfahren; Entscheid; Behörde; Verhandlung; Strassen; Vorinstanz; überholen; Strassenverkehrs; Gallen; Rekurs; Fahrstreifen; Sachverhalt; Hinweis; Polizeirapport; Rechtsüberholen; Führerausweis; Mündliche; Verwaltungsgericht; Autobahn; Erfüllt; Angefochtene; Fahrzeug; Verkehr
    BSSB.2017.32 (AG.2017.838)Verletzung der Verkehrsregeln sowie grobe Verletzung der VerkehrsregelnBerufung; Berufungskläger; Fahren; Verkehrs; Urteil; Verletzung; Verkehrsregeln; Verfahren; Andere; Urteils; Rechtsüberholen; Erstinstanzliche; Schriftlich; Fahrzeug; Verfahrens; Gericht; Vorliegend; Werden; Schuldig; Schriftliche; Welche; Gewechselt; Bereits; Staatsanwaltschaft; Sprechen; Rechts; Subjektiv; Basel-Stadt; Vorliegende; Gefahr
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 IV 93 (6B_374/2015)Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). Verkehr; Verkehrs; Fahrzeug; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Linke; überholen; Linken; Mittlere; Fahrende; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Mittleren; Autobahn; Beschwerde; Gefahr; Fahrzeuglenker; Verkehrsregelverletzung; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführer; Verkehrssituation; Grobe
    141 IV 417Nachfahrkontrolle, gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB, § 8 Abs. 3 PolG/ZH); Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ein angebliches Rechtsüberholen eines Personenwagens durch den Lenker eines zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Nachfahrkontrolle betreffend einen anderen Personenwagen war im konkreten Fall verhältnismässig und daher erlaubt. Die während der Nachfahrkontrolle erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für Rechtsüberholmanöver des kontrollierten Fahrzeuglenkers diente, war deshalb nicht in strafbarer Weise erlangt worden. Sie war somit verwertbar (E. 2). Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte sind auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt werden, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgen und verhältnismässig sind (E. 3). Polizei; Recht; Polizeibeamte; Nachfahrkontrolle; Beschwerde; Verhält; Polizeibeamten; PolG/ZH; Beschwerdeführer; Verkehrs; Verhältnismässig; Erlaubt; Zivile; Video; Videoaufzeichnung; Richtung; Geschwindigkeit; Lieferwagen; Person; Lenker; Beweis; Urteil; Polizeifahrzeug; Lieferwagens; Personenwagen; Rechtsüberholen; Aufgaben; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung
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