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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 8 VEGM vom 2022

Art. 8 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 8 Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten und seine beiden Vizepräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren; diese Amtszeiten können sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken.(2) Ebenso wählt jede Sektion einen Vizepräsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren, die sich jedoch nicht über seine Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wieder gewählt werden.(4) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.(5) Die in Absatz 1 vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben. Haben mehr als zwei Bewerber mindestens fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige, der die wenigsten Stimmen erhalten hat, ebenfalls aus. Trifft dies auf mehrere Bewerber zu, so scheidet nur der nach Artikel 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.(6) Die Regelung nach Absatz 5 gilt auch für die in Absatz 2 vorgesehenen Wahlen. Falls mehr als ein Wahlgang nötig ist, damit einer der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, scheidet nach jedem Wahlgang nur derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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