URG Art. 8 - Vermutung der Urheberschaft

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 8 URG vom 2023

Art. 8 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 8 Vermutung der Urheberschaft

1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.

2 Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 8 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHLK040003Verletzung im UrheberrechtKeystone; Press; Fotograf; Fotografie; Recht; Urheber; Urheberrecht; Marley; Verwendung; Archiv; Arbeitsverhältnis; Entschädigung; Verjährung; Arbeitgeber; Zeuge; Kläger; Beklagten; Klägers; Verwertung; Schaden; Poster; Urheberrechte; Entscheid; Fotos; Urheberrechtsverletzung; London

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 266Art. 80 Abs. 1 URG; Geltung des neuen Rechts für Werke, die vor dessen Inkrafttreten geschaffen worden sind. Die in Art. 80 URG angeordnete Rückwirkung des neuen Rechts bezieht sich nicht auf Werke, die nach früherem Recht urheberrechtlich geschützt waren, deren Schutzdauer aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen war. Schutz; Urheber; Werke; Schutzdauer; Urheberrecht; Inkrafttreten; Recht; Rückwirkung; Über; Verlängerung; Schutzfrist; Gesetzgeber; Regel; Urheberrechts; Gesetzes; Auslegung; Regelung; Randtitel; Übergangsregel; Urhebers; Übergangsregelung; Zeitpunkt; Werken; Schauspiel; Werkes; Ablaufs