Art. 8 Vermutung der Urheberschaft
1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2 Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LK040003 | Verletzung im Urheberrecht | Keystone; Press; Fotograf; Fotografie; Recht; Urheber; Rechtlich; Urheberrecht; Verhält; Marley; Verwendung; Rechtliche; Arbeitsverhältnis; Archiv; Zeuge; Verjährung; Entschädigung; Arbeitgeber; Schaden; Klägers; Beklagten; Verwertung; Poster; Urheberrechte; Entscheid; Urheberrechtsverletzung; Fotos; Rechtlichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 266 | Art. 80 Abs. 1 URG; Geltung des neuen Rechts für Werke, die vor dessen Inkrafttreten geschaffen worden sind. Die in Art. 80 URG angeordnete Rückwirkung des neuen Rechts bezieht sich nicht auf Werke, die nach früherem Recht urheberrechtlich geschützt waren, deren Schutzdauer aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen war. | Schutz; Urheber; Werke; Schutzdauer; Urheberrecht; Recht; Inkrafttreten; Rückwirkung; Verlängerung; Über; Fünfzig; Schutzfrist; Gesetzgeber; Urheberrechtlich; Geschützt; Siebzig; Urheberrechts; Regel; Gesetzes; Regelung; Auslegung; Übergangsregel; Randtitel; Übergangsregelung; Zeitpunkt; Urhebers; Abgelaufen; Werken; Urheberrechtliche |