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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 8 OBG vom 2023

Art. 8 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 8 Sicherstellung und Einziehung

1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuches (1) einzuziehen sind, sichergestellt.

2 Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.

(1) SR 311.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU130050Übertretung von Verkehrsvorschriften Schuldig; Beschuldigte; Stadt; Berufung; Übertretung; Verfahren; Beschuldigten; Übertretungsanzeige; Ordnungsbusse; Stadtrichteramt; Verfahren; Busse; Vorinstanz; Gericht; Frist; Recht; Befehl; Urteil; Ordnungsbussen; Verfahrens; Eingabe; Sachverhalt; Ordentliche; Gerichtsgebühr; Bezahlt; Schriftlich; Zugestellt; Gerecht; Entscheid
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