Art. 8 Sicherstellung und Einziehung
1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuches (1) einzuziehen sind, sichergestellt.
2 Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU130050 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Schuldig; Beschuldigte; Stadt; Berufung; Übertretung; Verfahren; Beschuldigten; Übertretungsanzeige; Ordnungsbusse; Stadtrichteramt; Verfahren; Busse; Vorinstanz; Gericht; Frist; Recht; Befehl; Urteil; Ordnungsbussen; Verfahrens; Eingabe; Sachverhalt; Ordentliche; Gerichtsgebühr; Bezahlt; Schriftlich; Zugestellt; Gerecht; Entscheid |